Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Name des Vereins ist spreeacker e.V.
Der Sitz des Vereins ist Berlin.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und des bürgerschaftlichen Engagements im Bereich der Landschaftspflege und des Landschaftsschutzes.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Gestaltung des öffentlichen Stadtraumes durch Partizipation und Selbstorganisation in   Kooperation mit Vereinen, Verbänden und Institutionen
  • Organisation, Durchführung und Förderung von Tagungen, Konferenzen, Workshops,   Exkursionen und Führungen zu den Themenschwerpunkten nachhaltige Stadtentwicklung,   Ernährung und urbanes Gärtnern, urbane Permakultur sowie von Kultur- und Freizeitangeboten
  • Förderung, Entwicklung und Durchführung von Projektinitiativen zu oben genannten Themen  und insbesondere zur umweltverträglichen Gestaltung öffentlicher und halböffentlicher Grünflächen und des Straßenbegleitgrüns sowie des öffentlichen Uferweges entlang der Spree  in Berlin
  • Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Aus-, Fort-, und Weiterbildung unter  besonderer Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial-, Kultur-, und Bildungsaspekten
  • Aufbau einer breiten zweckgebundenen Öffentlichkeitsarbeit durch Pressearbeit, Veröffentlichungen und Organisation von Veranstaltungen
  • Förderung lokaler, regionaler und  interdisziplinärer Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Körperschaften und/oder Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche Ziele des Vereins aktiv unterstützen.
Die Mitglieder teilen sich in ordentliche, stimmberechtigte und fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder auf.

Der Verein hat die folgenden Mitglieder:

  • Ordentliche Mitglieder
  • Fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt des Mitgliedes
  • Ausschluss des Mitgliedes
  • Tod des Mitgliedes

Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat erklärt werden.

Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat, sich vereinsschädigend verhält oder der Jahresbeitrag 3 Monate säumig ist.

Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied vor dem Vorstand zu hören.
Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen.

§ 5 Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 6 Vorstand
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand i .S. d. §26 BGB besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Jedes Mitglied kann bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Die Entgegennahme der Vorstandsberichte
  • Wahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Ordentliche anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt. Eine schriftliche Stimmübertragung oder schriftliche Stellungnahme zur Stimmabgabe ist möglich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder die Einberufung durch ⅓  der Mitglieder verlangt wird. Kommt der Vorstand der Aufforderung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht binnen 14 Tagen nach, kann ⅓ der Mitglieder die Versammlung selbst einberufen.

§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ Mehrheit.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Bürgerverein  Luisenstadt e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.